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Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) und Hausrecht

Eine Analyse von Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. am 24.10.2020

Ladeninhaber und Wirte haben aufgrund von diversen Gerüchten über verdeckte Kontrollen, erhebliche Unsicherheiten, inwieweit sie das Tragen einer MNB von Kunden/Gästen in ihrem Laden/Gasthaus durchsetzen müssen. Fest steht, dass alle diese Gerüchte nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr gibt die Gleichartigkeit der Vorfälle und die unten stehende Rechtslage, Anlass zur Vermutung, dass diese Gerüchte absichtlich und gezielt gestreut wurden.

Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 (Ladengeschäfte) § 13 Abs. 4 Nr. 2 (Gastronomie) der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besteht die Pflicht zum Tragen einer MNB. Diese Verpflichtung trifft den Kunden/Gast allein. § 24 Nr. 5 derselben Verordnung: „Ordnungswidrig handelt, wer der Maskenpflicht nicht nachkommt.“ Von einer Verpflichtung des Geschäftsinhabers/Wirts, diese Verpflichtung durchzusetzen ist nirgendwo die Rede.

Gleichwohl hat der Geschäftsinhaber/Wirt aber ein Schutz- und Hygienekonzept auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 (Ladengeschäfte) und § 13 Abs. 4 Nr. 5 (Gastronomie)). Dazu gibt es Rahmenkonzepte und darin steht nun eine Verpflichtung zum Gebrauch des Hausrechts, wenn ein Kunde/Gast keine MNB trägt. Auf den Verstoß gegen das Konzept gibt es jedoch nicht pauschal ein Bußgeld, sondern nur für bestimmte Verstöße. Und zu diesen Verstößen gehört eben nicht die Überwachung zum Tragen einer MNB. Sie zahlen auch kein Bußgeld, wenn Sie nicht auf die Maskentragepflicht hinweisen, obwohl es in Ihrem Konzept steht.

Und da gibt es noch § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Unter anderem darf niemand wegen seiner Weltanschauung oder einer Behinderung benachteiligt werden. Wenn also jemand Ihr Geschäft/Gasthaus betritt und einfach nur behauptet, er müsse keine Maske tragen, müssen Sie das glauben, denn Sie haben keine Möglichkeit den Wahrheitsgehalt zu prüfen. Sie müssen ihn auch ohne Maske bedienen oder Sie riskieren ein Bußgeld.

Es kann auch sein, dass aufgrund der Maske jemand in Ihrem Geschäft/Gasthaus zu Schaden kommt. Kopfschmerzen, Ohnmachtsanfälle, Sehstörungen gab es schon mehrere. Auch Todesfälle durch eine CO2-Vergiftung sind nicht ausgeschlossen. Sollten Sie mit Ihrem Hausrecht Druck auf den Betreffenden ausgeübt haben, eine Maske zu tragen, wird der Staatsanwalt auch gegen Sie ermitteln. Aus haftungs- und strafrechtlichen Gründen ist also durchaus Vorsicht angebracht.

Ergebnis: Ob Ihr Kunde/Gast eine MNB trägt oder nicht, kann Ihnen völlig egal sein.